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Verstehen Sie das?

„Macht einer der vorstehend bezeichneten Schlusserben oder Ersatzschlusserben Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche beim Tod des Erstversterbenden von uns in Verzug begründender Weise geltend, ist dieser für den Schlusserbfall enterbt. Ferner erhält in diesem Fall jeder der vorstehend berufenen Abkömmlinge mit Ausnahme derjenigen, die den Pflichtteil verlangt haben sowie deren Abkömmlinge, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils nach dem Erstversterbenden, wenn dieser erst beim Tod des Längstlebenden verstorben wäre, berechnet aus dem zu Zeitpunkt des Todes des Längerlebenden noch vorhandenen Nachlasses des Erstversterbenden. Diese Vermächtnisse fallen sofort an, sind bis zum Tod des Längstlebenden von uns gestundet und stehen nur den im Zeitpunkt des Schlusserbfalls noch lebenden Bedachten zu.“

(sog. Jastrow’sche Pflichtteilsstrafklausel – Formulierungsvorschlag aus aktuellen Seminarunterlagen zur Notarfortbildung)

Wer eine notarielle Urkunde unterschreibt, gibt eine Erklärung von großer wirtschaftlicher oder persönlicher Tragweite ab. Ob Sie eine Patientenverfügung treffen, privat eine Immobilie erwerben oder veräußern, Ihre Vermögensangelegenheiten organisieren oder als Unternehmer weitreichende strategische Entscheidungen in rechtliche Form umsetzen wollen: Sie dürfen die Erwartung haben, dass Sie das, was Sie unterschreiben, auch verstehen.

Selbstverständlich können Sie darauf vertrauen, dass ein Notar sein Geschäft beherrscht. Mir ist es jedoch wichtig, dass Sie verstehen können, was Sie unterschreiben. Ich achte auf eine klare und verständliche Sprache, die Fachjargon nach Möglichkeit vermeidet. Ich stehe gerne für persönliche Besprechungen und Erläuterungen vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung und wirke auch selbst auf vorherige persönliche Besprechungen hin, wenn mir dies notwendig erscheint. Im Beurkundungstermin selbst kommen Erläuterungen und Hinweise oft zu spät, weil die Beteiligten dann nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu überdenken oder zu reagieren. Falls ich im Beurkundungstermin den Eindruck habe, dass ein Beteiligter falsche Vorstellungen zu Inhalt und Bedeutung seiner Erklärungen hatte, nehme ich mir notwendigenfalls auch die Freiheit, die Beurkundung zu verschieben. Auf die Gebühren wirkt sich dies nicht aus.

Ich beurkunde in deutscher, englischer und französischer Sprache

Beurkundungstermine erfolgen nach Absprache. Beurkundungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten, insbesondere an Samstagen und nach 19 Uhr, sind nach Rücksprache möglich.

Wappen Notar Bremen

Tätigkeitsspektrum

Als Notar werde ich in allen Bereichen tätig, für die das Gesetz eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung verlangt. Der Notar ist nicht der Interessenvertreter einer Partei, sondern sorgt als neutraler Berater aller Parteien für die ausgewogene, rechtssichere und zweckmäßige Rechtsgestaltung.
Das Spektrum meiner notariellen Tätigkeit umfasst beispielsweise die folgenden Themen:

Immobilien

  • Immobilienkauf
  • Bauträgerverträge
  • Immobilienschenkung
  • Bestellung von Grundschulden für Finanzierungen
  • Bestellung dinglicher Rechte wie Nießbrauch und Wohnungsrechte
  • Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten

Unternehmen

  • Gesellschaftsgründungen
  • Registeranmeldungen
  • Geschäftsführerbestellung und -abberufung
  • Kapitalmaßnahmen
  • Veränderungen im Gesellschafterkreis
  • Unternehmensnachfolge
  • Konzernrechtliche Verträge, z.B. Ergebnisabführungsverträge
  • Unternehmensverkauf / M&A
  • Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz
  • Verpfändung von Geschäftsanteilen

Vorsorgen und Vererben

  • Testamente, Vermächtnisse, Erbverträge
  • Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen
  • Patientenverfügungen
  • Vorsorgevollmachten
  • Nachlasssachen, z.B. Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins

Ehe und Familie

  • Eheverträge
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen

Insbesondere: Der private Immobilienkauf

Der Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung von einem privaten Verkäufer gehört zu den häufigsten notariellen Tätigkeiten. Der Notar bereitet für die Vertragsparteien den Kaufvertrag vor und sorgt für eine interessengerechte und ausgewogene vertragliche Gestaltung. Er übernimmt regelmäßig die rechtliche Abwicklung des Kaufvertrags einschließlich der Korrespondenz mit Behörden, Banken und Gerichten.

Da der Notar die Entwurfsgebühr auch dann erhält, wenn der Vertragsabschluss scheitert, sollte der Notar erst mit der Erstellung des Entwurfs beauftragt werden, wenn der Vertragsabschluss hinreichend sicher ist:
  • Die Vertragsparteien sind sich über alle wesentlichen Punkte einig, insbesondere den Kaufpreis. Ggfs. zu regelnde Punkte wie beispielsweise die Bebaubarkeit der Immobilie, die Beseitigung noch vorhandener Mängel oder der angestrebte Zeitpunkt von Räumung und Übergabe sollten geklärt sein.
  • Die Finanzierung des Kaufpreises ist gesichert.
  • Beide Seiten sind sich einig, dass der Entwurf beauftragt werden soll.
Entwürfe können im Normalfall kurzfristig erstellt werden und beurkundet werden. Die Vertragsparteien sollen jedoch ausreichend Zeit dafür haben, sich vor der Beurkundung mit dem Entwurf auseinanderzusetzen. Es empfiehlt sich, dass zwischen dem finalen Entwurf und der Beurkundung in jedem Fall ein Wochenende liegt. Falls auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist, ist grundsätzlich eine Bedenkfrist von zwei Wochen zwischen der Versendung des Entwurfs der Urkunde und der Beurkundung einzuhalten.

Kaufpreiszahlung und Übergabe setzen voraus, dass der Eigentumsübergang rechtlich gesichert ist. Für die Einholung der insoweit erforderlichen Unterlagen und Eintragungen im Grundbuch muss in Bremen realistischerweise mit einem Zeitraum von mindestens sechs Wochen gerechnet werden.
Für die Finanzierung wird typischerweise eine Grundschuld auf der zu erwerbenden Immobilie eingetragen. Hierzu ermächtigt der Verkäufer den Käufer bei der Beurkundung des Kaufvertrags. Die anschließende Bestellung der Grundschuld erfolgt wiederum bei dem Notar.

Im Vorfeld lässt sich die finanzierende Bank von dem Käufer den Entwurf des Kaufvertrags zuleiten und übermittelt dann die Unterlagen für die Grundschuldbestellung über den Käufer an den Notar.

Der Käufer sollte darauf achten, dass die Grundschuldbestellung so schnell wie möglich nach der Beurkundung des Kaufvertrags erfolgt, damit die Eintragung vor Fälligkeit des Kaufpreises erfolgen kann. Gelingt dies nicht rechtzeitig, reicht in der Regel zwar eine Bescheinigung des Notars über die Beantragung der Grundschuld aus, um den Kaufpreis bei Fälligkeit zu bezahlen. Dies löst allerdings zusätzliche Gebühren aus
Anders als früher erfolgt die Kaufpreiszahlung im Regelfall nicht über ein Notaranderkonto, sondern durch direkte Zahlung per Überweisung. Seit dem 1. April 2023 gilt ein Barzahlungsverbot, welches der Notar im Rahmen der Abwicklung überwacht. Wenn der Eigentumserwerb rechtlich gesichert ist, was insbesondere die Eintragung einer sogenannten Vormerkung im Grundbuch erfordert, übermittelt der Notar dem Käufer und der finanzierenden Bank eine sog. Fälligkeitsmitteilung. Falls bestehende Grundschulden auf der Immobilie zu löschen sind, ergibt sich aus der Fälligkeitsmitteilung auch, in welcher Höhe der Kaufpreis an die abzulösenden Banken zu zahlen ist und in welcher Höhe direkt an den Verkäufer.
Mit der Wahl des Notars müssen beide Vertragsparteien einverstanden sein. Da in der Regel der Käufer die Notargebühren zu entrichten hat, schlägt er üblicherweise auch den Notar vor. Makler können zwar bei der Wahl eines Notars behilflich sein. Die Parteien sind jedoch frei darin, entsprechende Empfehlungen in Anspruch zu nehmen oder sich danach zu richten.
Die Kosten der notariellen Tätigkeit sind unabhängig von der Wahl des Notars. Notargebühren werden bundesweit einheitlich für jeden Notar im Gerichts- und Notarkostengesetz definiert, welches individuelle Vereinbarungen zu den Notargebühren ausschließt. Die Notargebühren richten sich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Geschäftswert, also der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit. Soweit in die Abwicklung Gerichte und Behörden einbezogen werden müssen (z.B. Grundbuchamt, Handelsregister), kommen deren Gebühren hinzu.

Beispielrechnung für Notargebühren

Ein Immobilienkaufvertrag wird zu einem Kaufpreis von € 480.000,00 beurkundet und abgewickelt. Zur Kaufpreisfinanzierung wird eine Grundschuld in Höhe von € 400.000,00 bestellt. Für die Löschung einer bestehenden Grundschuld zu einem Nennbetrag von 250.000,00 € fordert die Bank des Verkäufers einen aus dem Kaufpreis zu zahlenden Ablösebetrag von 130.000,00 €. Hieraus ergeben sich folgende Notargebühren:
Vorgang Gebühr
Beurkundung Kaufvertrag (480.000,00 €) 1.870,00 €
Vollzugsgebühr Kaufvertrag (480.000,00 €) 467,50 €
Betreuungsgebühr Kaufvertrag (480.000,00 €) 467,50 €
Treuhandgebühr Ablösung Belastung (130.000,00 €) 163,50 €
Grundschuldbestellung (400.000,00 €) 785,00 €
Betreuungsgebühr Grundschuldbestellung (400.000,00 €) 392,50 €
Gesamtbetrag netto 4,146,00 €
Gesetzliche Umsatzsteuer 787,74 €
Gesamtbetrag brutto 4.933,74 €
Nicht berücksichtigt wurden Auslagen, z.B. für Dokumentenerstellung, Porto und Grundbuchabrufe, die sich jedoch nur geringfügig auf die Notarkosten auswirken.