Marktstrategien

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Lichtsignal auf der Weser

Mein Tätigkeitsspektrum umfasst insbesondere folgende Leistungen:

  • Strategische Optionen für marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen
  • Kooperationen zwischen Unternehmen
  • Kartellrechtskonforme Definition und Umsetzung von Vertriebsstrategien

Der unternehmerische Gestaltungsspielraum bei der Definition und Umsetzung von Marktstrategien verhält sich umgekehrt proportional zur Marktstärke des Unternehmens. Für marktbeherrschende Unternehmen gelten die besonderen Anforderungen des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots, das die Nutzung der eigenen Marktmacht zulasten von Wettbewerbern kontrolliert (Behinderungsmissbrauch) und die Freiheit beschränkt, die Marktstärke gegenüber Kunden auszuspielen (Ausbeutungsmissbrauch). Bisweilen muss Wettbewerbern sogar Marktzugang verschafft werden, etwa durch Lizensierung standardessentieller Patente.

Auch Unternehmen, die nicht marktbeherrschend sind, dürfen in ihren Geschäftsbeziehungen nur ausnahmsweise Regelungen treffen, die die wettbewerbliche Handlungsfreiheit auch nur eines beteiligten Unternehmens einschränken. Sollen über den reinen Leistungsaustausch hinaus vertragliche Bindungen eingegangen werden, muss der kartellrechtliche Gestaltungsspielraum zuvor bestimmt werden. Andernfalls kann es passieren, dass sich die vertragliche Grundlage der Geschäftsbeziehung im Streitfall als rechtlich wertlos erweist, und dementsprechend noch nicht einmal das erreicht worden ist, was kartellrechtlich möglich gewesen wäre. Dies betrifft etwa Kooperationsverträge in Forschung & Entwicklung, die Verwertung und Lizensierung von gewerblichen Schutzrechten und die Gestaltung von Vertriebsstrukturen, auch wenn die Parteien keine Wettbewerber sind.