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Dr. Christoph Herrmann, LL.M. (Cambridge)
Rechtsanwalt | Avocat à la Cour | Notar

Sitz:

Konsul-Smidt-Str. 10
28217 Bremen

T + 49 (0) 421 610 738 0
F + 49 (0) 421 610 738 28
E mail@herrmann-legal.de

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Dr. Christoph Herrmann, LL.M. (Cambridge)

Berufsbezeichnung und Zulassung

Dr. Christoph Herrmann führt die Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt und Notar“ sowie „Avocat à la Cour“.

Dr. Christoph Herrmann ist in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen und gehört der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen, Knochenhauerstraße 36, 28195 Bremen an.

Dr. Christoph Herrmann ist in Frankreich als Avocat à la Cour zugelassen und gehöre der Rechtsanwaltskammer Paris (Barreau de Paris), 11 place Dauphine, F-75053 Paris Cedex 1, an.

Dr. Christoph Herrmann als Notar in Bremen zugelassen und gehöre der Bremer Notarkammer, Knochenhauerstraße 36/37, 28195 Bremen, an.

Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung für Dr. Christoph Herrmann besteht bei folgender Versicherungsgesellschaft:

R+V Versicherung
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden

sowie

Liberty Mutual Insurance Europe SE – Direktion für Deutschland
Im Klapperhof 7-23
50670 Köln

Die Deckungssumme beträgt EUR 10 Mio. . Soweit für ein Mandat ein EUR 10 Mio. überschreitendes Schadensrisiko besteht, kann hierfür eine einzelfallbezogene Exzedentversicherung abgeschlossen werden.

Berufsrechtliche Regelungen

Rechtsanwalt:

Die für Rechtsanwälte maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik „Berufsrecht“ eingesehen und abgerufen werden. Hierzu zählen insbesondere:

Notar:

Die für Notare maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesnotarkammer (www.bnotk.de) eingesehen und abgerufen werden. Hierzu zählen insbesondere:

Vermeidung von Interessenkonflikten und Mitwirkungsverboten

Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Notare sollen unter bestimmten Voraussetzungen nicht an einer Beurkundung mitwirken (§ 3 BeurkG). Vor Annahme eines Mandates wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt oder ein Mitwirkungsverbot vorliegt.

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